Mehrwertsteuer

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Mehrwertsteuer

Volk und Stände haben am 28. November 1993 eine neue Finanzordnung angenommen, die den Bund ermächtigt, ab 1. Januar 1995 eine Umsatzsteuer (MWST) auf Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren zu erheben (Art. 130 und 196 Ziff. 141 der Bundesverfassung). Bis zum 31. Dezember 2000 regelten Ausführungsbestimmungen die MWST, ab dem 1. Januar 2001 trat das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sowie neu erlassene Ausführungsverordnungen des Bundesrates und des Eidg. Finanzdepartements in Kraft.

Es folgen Auszüge aus der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Übersicht

Die MWST ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Der Konsument soll über diese Steuer seinen Beitrag an die finanziellen Mittel leisten, die der Bund für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dieser Beitrag wird bemessen nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des Einzelnen für Leistungen der verschiedensten Art, also nicht nur für Gegenstände, sondern auch für Dienstleistungen. Es finden drei verschiedene Steuersätze Anwendung, nämlich ein Normalsatz, ein reduzierter Satz sowie ein Sondersatz für Beherbergungsleistungen.

Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Den steuerpflichtigen Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.

5

Im Inland wird die MWST als Allphasensteuer auf allen Stufen der Produktion, des Handels und des Dienstleistungssektors erhoben, d.h. auf jedem Umsatz zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Leistungsempfänger, gleichgültig, ob dieser seinerseits steuerpflichtig ist oder nicht. Der steuerpflichtige Lieferant oder Dienstleistungserbringer berechnet die MWST von seinem Umsatz (z. B. Entgelt für den Gegenstand oder für die Arbeit an einem Gegenstand, Bauwerk oder Grundstück; Entgelt für eine Dienstleistung) und überwälzt sie auf seinen Abnehmer. Er deklariert seinen Gesamtumsatz und die darauf geschuldete MWST in der periodischen Abrechnung mit der ESTV. In der gleichen Abrechnung nimmt er den Vorsteuerabzug vor, d.h. er zieht die von seinen Leistungserbringern auf ihn überwälzte MWST und die bei der Einfuhr von ihm entrichtete MWST von der auf seinem Umsatz geschuldeten MWST ab. Den nach Abzug dieser Vorsteuer verbleibenden Betrag hat er der ESTV einzuzahlen. Ein allfälliger Überschuss der abziehbaren Vorsteuer wird ihm von der ESTV ausbezahlt oder gutgeschrieben.

683
Option

Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die ESTV - auf schriftliches Gesuch hin und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen - die freiwillige Versteuerung von Umsätzen zulassen (Z 683 ff.) oder Unternehmen freiwillig der Steuerpflicht unterstellen.

686

Bei Beginn der Option kann allenfalls - sofern die Voraussetzungen nach der Broschüre Nutzungsänderungen gegeben sind -, eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden.

687

Die Mindestdauer der Option beträgt fünf Jahre.

Wird für die Steuerpflicht optiert, muss in der Folge über sämtliche steuerbaren Leistungen abgerechnet werden, d.h. wenn die Option im Sinne von Z 683 ergriffen wurde, ist auch über die obligatorisch steuerbaren Leistungen abzurechnen.

696

Für folgende Umsätze ist die Option nur möglich, wenn der Leistungsempfänger im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist und die Leistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, d.h. namentlich zur Erzielung von steuerbaren Leistungen, bezieht:

  • Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder (Z 657 ff.);
  • Überlassung von Gebäuden und Gebäudeteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Z 668).
  • ...

Ist davon auszugehen, dass der Empfänger die Leistung nach Z 696 für einen ebenfalls nach Z 581 ff. von der MWST ausgenommenen Zweck verwendet, ist eine freiwillige Versteuerung ausgeschlossen. Eine Option ist aber nur dann möglich, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für Umsätze bezieht, für die er ebenfalls optiert hat.

Vorsteuerabzug

I. Anspruch auf Vorsteuerabzug

Ein Steuerpflichtiger kann in der Abrechnung mit der ESTV folgende Vorsteuern abziehen:

a.
Die MWST, die ihm Steuerpflichtige für Lieferungen oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, sofern die Rechnungen die unter Z 759 bis 764 (Ausnahmen s. Z 785) genannten Angaben enthalten (diesbezüglich ist auch Z 807 zu beachten);
b.
die von ihm in der gleichen MWST-Abrechnung deklarierte MWST auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Z 512 ff.);
c.
die von ihm auf der Einfuhr von Gegenständen der EZV entrichtete oder zu entrichtende MWST sowie - bei Verlagerung der Steuerentrichtung- die von ihm für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte MWST (Z 709 ff.).

Der Vorsteuerabzug ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige die bezogenen oder importierten Gegenstände resp. Dienstleistungen verwendet für

821
a.
steuerbare Lieferungen;
822
b.
steuerbare Dienstleistungen;
823
c.
Umsätze, für deren Versteuerung optiert wird;
824
d.
Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen, die nach Z 452 ff. im Eigenverbrauch zu versteuern sind;
825
e.
unentgeltliche Zuwendung von Geschenken bis 300 Franken pro Empfänger und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens.

Zum Vorsteuerabzug berechtigen die Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen, die gemäss Z 821 bis 825 Verwendung finden, so z. B.

  • für den Verkauf oder die Vermietung;
  • als Betriebsmittel oder Einrichtungsgegenstände (Maschinen, Werkzeuge, Mobiliar für Geschäftsräume, Inventar der gastgewerblichen Betriebe - Möbel, Wäsche, Geschirr u. dgl. -, Büromaschinen, Büromaterial usw.);
  • als Anlagegüter (Gebäude und Gebäudeteile für geschäftliche Zwecke, Werkstätten, Lagerhallen, Einstellhallen für Maschinen und Fahrzeuge, Ladenlokale, Ausstellungs- und Verkaufsräume usw.);
  • ...

Zeitlich entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug

a.
bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:

Am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher der Steuerpflichtige die Rechnung seines steuerpflichtigen Lieferanten oder Dienstleistungserbringers erhalten hat;
b.
bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten:

Am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher der Steuerpflichtige die Rechnung seines steuerpflichtigen Lieferanten oder Dienstleistungserbringers bezahlt hat;
c.
für die auf der Einfuhr von Gegenständen der EZV entrichtete oder zu entrichtende MWST sowie für die vom Steuerpflichtigen für die Einfuhr deklarierte MWST:

Am Ende der Abrechnungsperiode
  • in der die Zolldeklaration angenommen wurde und der Steuerpflichtige im Besitz des Originals des Einfuhrdokuments ist (Z 741);
  • in welcher der Zwischenabfertigungsschein (Quittung für Barhinterlage, Freipass, Geleitschein usw.), mit dem die MWST auf der Einfuhr durch Barhinterlage sichergestellt worden ist, verfallen und der Steuerpflichtige im Besitz des Originals des Zwischenabfertigungsscheins ist (Z 743).

    Die auf einem gültigen Zwischenabfertigungsschein (verbürgt oder hinterlegt) ausgewiesene MWST berechtigt demnach nicht zum Vorsteuerabzug;
d.
bei der MWST auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland:

In der gleichen Abrechnung, in welcher der Steuerpflichtige über diese MWST mit der ESTV abrechnet.

In welchem Zeitpunkt die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht von Bedeutung; so können z. B. Gegenstände zur Zeit des Vorsteuerabzugs noch an Lager liegen. Voraussetzung ist nur, dass der Steuerpflichtige eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung beabsichtigt.

II. Ausschluss des Vorsteuerabzugs
  1. Nicht abziehen darf ein Steuerpflichtiger dagegen die Vorsteuer, wenn er die Gegenstände oder Dienstleistungen von vornherein für andere Zwecke als die in Z 821 bis 825 genannten verwendet, so z. B.
    - für seinen eigenen privaten Bedarf (oder den privaten Bedarf seiner Familien- oder Betriebsangehörigen);
    - für eine Geschäftstätigkeit, die im Sinne der Z 580 ff. von der MWST ausgenommen ist (und dafür nicht optiert wird resp. werden kann; Z 698) sowie für Tätigkeiten, welche in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.

    Vom Vorsteuerabzug ebenso ausgeschlossen sind die Steuerbeträge auf geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen. ...
  2. Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind 50 % der Steuerbeträge auf ausschliesslich geschäftsbedingten Ausgaben für Verpflegung und Getränke. ...
  3. Das Recht zum Abzug der Vorsteuer gemäss Z 845 besteht nur für Steuerbeträge, für welche die Erfordernisse in Bezug auf die Rechnungsstellung erfüllt (Z 759 ff.) und die nachgewiesen sind. Es ist demnach sowohl der abzugsberechtigte geschäftliche Anteil als auch ein allfälliger, von vornherein nicht abzugsberechtigter Privatanteil nachzuweisen.

    Daraus ergibt sich, dass an das Personal ausgerichtete Pauschalspesen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
  4. ...
  5. ...
  6. ...
  7. Ändert der Verwendungszweck erst nachträglich oder handelt es sich um Gegenstände, die sich bei Beginn der Steuerpflicht noch am Lager befanden, ist Z 856 ff. zu beachten.
  8. Weiss der Steuerpflichtige oder könnte er bei sorgfältiger Prüfung wissen, dass derjenige, der ihm MWST in Rechnung stellt, nicht als Steuerpflichtiger eingetragen ist, darf er keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
III. Abweichung des bezahlten Entgelts vom fakturierten Betrag (Entgeltsminderung) und Rückerstattung von Entgelt

...

IV. Änderung des Verwendungszwecks und Vorsteuerabzug beim Beginn der Steuerpflicht

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

856
  1. Ein Steuerpflichtiger hat einen Gegenstand anfänglich für einen Zweck verwendet oder verwenden wollen, der ihn zum Vorsteuerabzug berechtigte. Später benutzt er den Gegenstand für einen andern Zweck. In einem solchen Fall liegt Eigenverbrauch vor (Z 434 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob er seinerzeit den Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder nicht. Für die Berechnung der Eigenverbrauchssteuer ist Z 472 ff. zu beachten.

857
  1. Waren die Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so kann der Vorsteuerabzug - unter Beachtung des nachstehend Gesagten - in der Abrechnung über jene Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür eingetreten sind. Der Vorsteuerabzug ist beschränkt auf:

    a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen;

    b. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen;

    c. den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland;

    d. die Einfuhr von Gegenständen;

    e. den Eigenverbrauch im Inland.

    Handelt es sich um einen Gegenstand und wurde dieser in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr

    - bei beweglichen Gegenständen linear um einen Fünftel,

    - bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel.

    Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils.

    Näheres zur späteren Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug geht aus der Broschüre Nutzungsänderungen hervor.
V. Gemischte Verwendung

(Siehe auch die Broschüre Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung sowie die Broschüren Nutzungsänderungen und Eigenverbrauch)

860
  1. Gemischte Verwendung liegt vor, wenn bewegliche (z. B. Fahrzeuge, Einrichtungen), unbewegliche Gegenstände (Gebäude und Gebäudeteile) oder Dienstleistungen sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Z 821 ff.) als auch für andere Zwecke (Z 841 ff.) verwendet werden.
861
  1. Für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Teil der Verwendung muss dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise eine Steuerbelastung auferlegt werden wie einem Nichtsteuerpflichtigen. Diese steuerliche Teilbelastung kann bei der gemischten Verwendung von Gegenständen auf verschiedene Weise herbeigeführt werden:
862
a. Durch Kürzung des Vorsteuerabzuges. Als Vorsteuer wird nur jener Teil abgezogen, der auf die zum Abzug berechtigende Verwendung entfällt, durch
  • direkte Zuordnung oder
  • Zuordnung mit Hilfe eines Schlüssels (z. B. Fläche [m2] oder Volumen [m3], Umsätze, Bruttogewinne, Lohnsumme, Anzahl Mitarbeiter usw.).
863
b. Verwendet ein Steuerpflichtiger mit Vorsteuer belastete bewegliche Gegenstände (auch Teile von solchen) zu einem überwiegenden Teil (d.h. mehr als 50 %) für zum Abzug berechtigende Zwecke, kann er die Vorsteuer ungekürzt abziehen. Er muss dann aber die Verwendung für andere Zwecke einmal jährlich (z. B. im 4. Quartal) im Eigenverbrauch (Z 428 ff.) versteuern. Bei Immobilien gilt diese Regelung nur für die Nebenkosten. Für die übrigen Aufwendungen ist der Vorsteuerabzug gemäss Z 862 anteilsmässig zu kürzen.

...

  1. Ein Steuerpflichtiger kann bei jedem einzelnen gemischt verwendeten beweglichen Gegenstand, den er überwiegend (mehr als 50 %) für zum Abzug berechtigende Zwecke verwendet, frei entscheiden, ob er nach Z 862 oder Z 863 vorgehen will. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    Beim Vorgehen nach Z 862 kann er bei einer späteren Zunahme der Verwendung für steuerbare Geschäftszwecke von der Einlageentsteuerung nach Z 857 ff. Gebrauch machen. Nimmt dagegen der Anteil der Verwendung für nicht steuerbare Zwecke zu, schuldet er auf dem Wert der Zunahme die Eigenverbrauchssteuer. Vgl. dazu die Broschüre Nutzungsänderungen).
  2. Die gemischte Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist steuerlich grundsätzlich nach Z 862 zu behandeln. Die vorsteuerbelasteten Planungs-, Bau- und Baunebenkosten sind nach einem Schlüssel aufzuteilen. Für die Ermittlung dieses Schlüssels dient grundsätzlich die Fläche (m2) der einzelnen Einheiten, in begründeten Fällen auch der Rauminhalt (m3); dieser Schlüssel gilt auch für Anlageteile, wie z. B. Fundament, Fassade, Treppenhaus, Dach, Heizung und Aufzug, die dem gesamten Gebäude dienen und nicht einer Verwendung direkt zugeordnet werden können (betreffend die Nebenkosten wird auf die Broschüre Liegenschaftsverwaltung/Immobilien verwiesen).

    Für die Berechnungen eignen sich u. a. die Aufzeichnungen von Architekten/Ingenieuren (Bauprojekte, Kostenvoranschläge, kubische Berechnungen, Anlagekosten, Bauabrechnungen u. dgl.).
  3. Wurde für die Versteuerung von unbeweglichen Gegenständen (Gebäude und Gebäudeteile) an steuerpflichtige Mieter resp. Käufer optiert, ist der Vermieter resp. Verkäufer im Rahmen der bewilligten Option zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
  4. Nutzungsänderungen liegen in der Regel vor:

    - vollumfänglich, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen das Unternehmen verlassen oder nach der Nutzungsänderung ausschliesslich für steuerbare oder ausschliesslich für nicht steuerbare Zwecke verwendet werden;

    - partiell, wenn das Verhältnis der Verwendung jener Gegenstände und Dienstleistungen, welche sowohl für steuerbare als auch für der Steuer nicht unterliegende Tätigkeiten verwendet werden, ändert.

    Einzelheiten zur Berechnung der Einlageentsteuerung bzw. der Eigenverbrauchsbesteuerung s. Broschüre Nutzungsänderungen.
  5. Vereinfachungen bei gemischter Verwendung:

a.
Übersicht über die Möglichkeiten der Vorsteuerabzugskürzung infolge gemischter Verwendung

Die detaillierte Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung nach dem effektiven Verwendungszweck kann einen sehr grossen Arbeitsaufwand mit sich bringen und ist aufgrund der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Situationen, die zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, sehr komplex. Deshalb gewährt die ESTV zusätzlich die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung anstatt nach der effektiven Methode (Z 861 ff.) im Sinne einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen.

Dabei stehen grundsätzlich folgende Vorgehensweisen offen:

- Pauschalvariante 1: Teilzuordnung der Vorsteuer;
- Pauschalvariante 2: Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes;
- Alternativmethode: Einheit der Leistung.

Nähere Informationen über die genannten oder allenfalls weitere Vorgehensweisen, insbesondere auch über deren Anwendungsmöglichkeiten und -dauer, können der Broschüre Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung entnommen werden.

Was die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zu unentgeltlichen Zwecken betrifft, ist die Broschüre Eigenverbrauch zu beachten. Betreffend die Vorsteuerpauschale für Banken wird auf die Broschüre Finanzbereich verwiesen.

Zur annäherungsweisen Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung bei der öffentlichen Hand s. Broschüre Gemeinwesen.

b.
Vereinfachungen für die Vorsteuerabzugskürzung bei von der MWST ausgenommenen Umsätzen aus Nebentätigkeiten:

Die annäherungsweise Ermittlung ist für folgende von der MWST ausgenommenen Umsätze vorgesehen:

- Umsätze aus der Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und dem Verkauf von Wertpapieren usw.;
- Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.

Näheres dazu s. Merkblatt Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung sowie Broschüre Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung.
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